Satzung der Initiative Gemeinsames Wohnen Freiburg – IGeWo
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
(1) Der Name des Vereins lautet „Initiative Gemeinsames Wohnen Freiburg – IGeWo“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, Möglichkeiten des gemeinsamen Wohnens in Mietwohn-projekten mit tragbarer Grundmiete für Menschen unterschiedlichen Alters, sozialen Hintergrunds und Einkommens in Freiburg zu verwirklichen.
(2) Zur Umsetzung wollen die Vereinsmitglieder:
a) in Wohnprojekten stabile Nachbarschaftsverhältnisse entwickeln, die dem Bedürfnis der Bewohner entsprechen, gemeinschaftlich zu wohnen.
b) in den Wohnprojekten soziale Verantwortung füreinander übernehmen durch die Organisation gemeinschaftsfördernder Aktivitäten,
Unterstützung und gegenseitige Hilfe im Alltag und in besonderen Lebenslagen
Unterstützung im Alter und bei Hilfsbedürftigkeit, um ein selbstbestimmtes Leben in
der eigenen Wohnung möglichst lange zu erhalten
c) in der Stadtverwaltung, in Wohnungsgenossenschaften und anderen Organisationen auf Verwirklichung solcher Wohnprojekte in Freiburg und Umgebung hinarbeiten und die Öffentlichkeit auf diese Wohnform aufmerksam machen.
(3) Der Verein ist offen für alle Menschen, unabhängig von ihrer Kultur, ihrer Religion, ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft und ihrem Alter. Wir erwarten von allen Mitgliedern die Einhaltung gegenseitiger Achtung vor der Würde eines jeden Menschen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die seinen Zweck unterstützen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlicher Eintrittserklärung der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Zwecke und die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für mehr als sechs Monate im Rückstand ist, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen, über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliederversammlung (MV)
Eine ordentliche MV findet mindestens zweimal jährlich statt.
Die Einberufung der MV erfolgt durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks verlangt. Die MV ist binnen zwei Wochen einzuberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der MV beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der MV die Tagesordnungspunkte entsprechend zu ergänzen.
Die MV kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tageordnung beschließen.
Die MV wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet; bei Verhinderung wählt die MV einen Versammlungsleiter.
Die MV beschließt, sofern nicht gesetzlich anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung, des Zwecks, grundlegende Vereinbarungen oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 75 % aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Derartige Beschlussabsichten müssen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der MV bekanntgegeben worden sein.
Die Beschlüsse der MV werden protokolliert und von der protokollierenden Person unterzeichnet. Das Protokoll wird per E-Mail an die Vereinsmitglieder verschickt.
Teilnehmer können binnen zwei Wochen Änderungen beantragen, wenn die Beschlüsse nicht korrekt wiedergegeben wurden. Wird dem Änderungswunsch durch den Protokollanten nicht entsprochen, holt der Vorstand bei den Teilnehmern per E-Mail ein Votum ein.
In der MV berichtet der Vorstand über seine Tätigkeit und gefassten Beschlüsse einschließlich der Jahresrechnung des Kassenwarts gem. § 7 der Satzung. Die MV beschließt über die Entlastung des Vorstands und des Kassenwarts.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Personen, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Der Vorstand ist der MV verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden.
Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die MV kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben von einer Arbeitsgemeinschaft aus Vereinsmitgliedern wahrgenommen werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von drei Teilnehmern zu unterzeichnen.
Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der MV. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der MV anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Die MV kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§ 7 Kassenführung
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der MV gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der MV vorzulegen.
§ 8 Vermögen und Beiträge
Der Verein erstrebt keinen Gewinn; etwaiger Gewinn darf nur satzungsgemäß verwendet werden.
Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins weiter im Sinne des bisherigen Zwecks zu verwenden.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die MV durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht. Entsprechend ist mit undurchführbaren Bestimmungen zu verfahren.
Freiburg, den 13. Juni 2017